§ 141 GSP-AV Forschung und Entwicklung (47-08)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsFörderung von Forschungsaktivitäten in den Themenbereichen:
    1. a)Litera aStandortangepasste Produktion (Klimawandelanpassung und regionale Verschiebung der Hauptproduktionsgebiete einschließlich Beratung),
    2. b)Litera bAlternativen im Pflanzenschutz, Reduktionsprogramme, Nützlingseinsatz im Freiland,
    3. c)Litera cEffizienzsteigerung einschließlich spezifischer Ertrag bei gleichzeitiger Reduktion von Pflanzenschutzmitteln,
    4. d)Litera dFundierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsbewertung von Produkten, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, und
    5. e) Litera eEinsatz von biologischem Pflanzenschutz, neuer Biotechnologie, Warndiensten, neuen Substraten, neuen Sorten, internationalen und nationalen Zuchtprogrammen sowie Testung neuer Betriebsmittel; nicht förderfähig ist der Einsatz von neuen genomischen Techniken (GNT).
  2. 2.Ziffer 2Durchführung baulicher Maßnahmen und Anschaffung von technischer Ausrüstung für Forschungs- und Versuchstätigkeiten,
  3. 3.Ziffer 3Produkt- und Prozessinnovation,
  4. 4.Ziffer 4Verbesserung von Lagerverfahren,
  5. 5.Ziffer 5Innovation in der Erzeugung, beispielsweise Anbau- und Sortenversuche, Entwicklung von Spezialmaschinen und -geräten, Pflanzenschutzmittel und -verfahren für Lückenindikationen,
  6. 6.Ziffer 6Entwicklung umweltgerechter Verfahren,
  7. 7.Ziffer 7Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Versuchsprojekten zwischen mehreren Erzeugerorganisationen und nationalen oder internationalen Forschungsinstitutionen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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