Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß § 141 ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß Paragraph 141, ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.
(2)Absatz 2,Im Bereich des Versuchslandbaus sind die spezifischen Kosten von einem externen Gutachter festzustellen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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