§ 200 GSP-AV Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsAnkauf betrieblicher Ausstattung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer; förderfähig sind Ausstattungsgegenstände bzw. Arbeitsmaterialien zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsschutzes;
  2. 2.Ziffer 2Beratungen, Schulungen und Veranstaltungen zur Information in den Bereichen Arbeitgeberpflichten bzw.-rechte, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmerrechte bzw.-pflichten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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