Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Förderwerber, Antragstellung
(1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht
1.Ziffer einsnatürliche Personen,
2.Ziffer 2eingetragene Personengesellschaften,
3.Ziffer 3juristische Personen und
4.Ziffer 4Personenvereinigungen,
die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
(2)Absatz 2,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81, ausgenommen Z 11, zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81,, ausgenommen Ziffer 11,, zu enthalten:
1.Ziffer einseine ausführliche Beschreibung des beantragten Umstellungsprojekts zuzüglich der Angabe, wie dieses geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
2.Ziffer 2 die von der Umstellung betroffenen Feldstücke und die betroffenen Schläge,
3.Ziffer 3das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer,
4.Ziffer 4Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs,
5.Ziffer 5die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie
6.Ziffer 6für die Fördergegenstände gemäß §§ 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.
(3)Absatz 3,Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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