§ 204 GSP-AV Umstellungsförderung (58-01)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Förderwerber, Antragstellung
  1. (1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsnatürliche Personen,
    2. 2.Ziffer 2eingetragene Personengesellschaften,
    3. 3.Ziffer 3juristische Personen und
    4. 4.Ziffer 4Personenvereinigungen,
    die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
  2. (2)Absatz 2,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81, ausgenommen Z 11, zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81,, ausgenommen Ziffer 11,, zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine ausführliche Beschreibung des beantragten Umstellungsprojekts zuzüglich der Angabe, wie dieses geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
    2. 2.Ziffer 2       die von der Umstellung betroffenen Feldstücke und die betroffenen Schläge,
    3. 3.Ziffer 3das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie
    6. 6.Ziffer 6für die Fördergegenstände gemäß §§ 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.
  3. (3)Absatz 3,Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 204 GSP-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 204 GSP-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 204 GSP-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 204 GSP-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 204 GSP-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 203 GSP-AV
§ 205 GSP-AV