Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese
1.Ziffer einsprimär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt,primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß Paragraph 213, Absatz 2, beantragt,
2.Ziffer 2nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden odernicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Verwendung finden oder
3.Ziffer 3in Hinblick auf die gegenwärtige oder im Zeitraum der Behalteverpflichtung erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebes nicht angemessen sind.
(3)Absatz 3,Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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