Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern.
(2)Absatz 2,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 45 000 € je Förderwerber.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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