§ 227 GSP-AV Zahlungsantrag

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 30. Juni des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal fünf Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 82, eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.
  3. (3)Absatz 3,Die fertiggestellten Investitionen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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