Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1.Ziffer einsInformationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Advertorials, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots.
2.Ziffer 2Informationsveranstaltungen in den Gebieten der geschützten Ursprungsbezeichnungen; gefördert werden folgende Aktivitäten:
a)Litera aim Bereich von Informationsreisen nach und in Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);
b)Litera bim Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“) und online;
c)Litera cim Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) – Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
3.Ziffer 3Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten, geografischen Karten sowie gruppenspezifische Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten);
4.Ziffer 4Teilnahme an und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Schulungen; Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Aktivitäten im Rahmen von „Wine in Moderation“;
5.Ziffer 5Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österreichische und europäische Weine aufgrund des geografischen Ursprungs aufweisen sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 230 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 230 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 230 GSP-AV