§ 237 GSP-AV Fördergegenstände

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsabsatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots;
  2. 2.Ziffer 2PR, Promotion und Verkaufsförderung: gefördert werden folgende Aktivitäten im stationären und im Online-Vertrieb (zB Importeure, Händler, Gastronomen):
    1. a)Litera aim Bereich der Imagepromotion wie zB die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings;
    2. b)Litera bim Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure und Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
    3. c)Litera cim Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS und online;
    4. d)Litera dim Bereich der klassischen PR-Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
  3. 3.Ziffer 3Erstellung und Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Plakaten, geografischen Karten sowie zielgruppenspezifischen Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten;
  4. 4.Ziffer 4Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung des Absatzes auf Drittlandsmärkten wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;
  5. 5.Ziffer 5Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 237 GSP-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 237 GSP-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 237 GSP-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 237 GSP-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 237 GSP-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 236 GSP-AV
§ 238 GSP-AV