§ 239 GSP-AV Förderfähige Kosten

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.
  2. (2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer 2, umfassen:
    1. 1.Ziffer einsbei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
    2. 2.Ziffer 2bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Absatz 6,; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
    3. 3.Ziffer 3bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;
    4. 4.Ziffer 4die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;
    5. 5.Ziffer 5Kosten für Agenturtätigkeiten.
  3. (3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
  4. (4)Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 237, Ziffer 3 und Ziffer 5, umfassen Sach- und Personalkosten.
  5. (5)Absatz 5,Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
  6. (6)Absatz 6,Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsBahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
    2. 2.Ziffer 2Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.
    3. 3.Ziffer 3Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.
  7. (7)Absatz 7,Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Absatz 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
  8. (8)Absatz 8,Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
  9. (9)Absatz 9,Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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