§ 235 GSP-AV Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Förderwerber, Antragstellung
  1. (1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht:
    1. 1,Ziffer eins ,Österreich Wein Marketing GmbH,
    2. 2.Ziffer 2Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
    3. 3.Ziffer 3Nationales Weinkomitee,
    4. 4.Ziffer 4Regionale Weinkomitees,
    5. 5.Ziffer 5für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
    6. 6.Ziffer 6Weinakademie Österreich und
    7. 7.Ziffer 7privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.
  2. (2)Absatz 2,Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
  3. (3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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