Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Förderwerber, Antragstellung
(1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht:
1.Ziffer einsÖsterreich Wein Marketing GmbH,
2.Ziffer 2Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
3.Ziffer 3Nationales Weinkomitee,
4.Ziffer 4Regionale Weinkomitees und
5.Ziffer 5Weinakademie Österreich.
(2)Absatz 2,Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
(3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
1.Ziffer einseine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
2.Ziffer 2eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 228 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 228 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 228 GSP-AV