§ 223 GSP-AV Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.
  2. (2)Absatz 2,Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
  3. (3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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