§ 223 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes - JUSLINE Österreich
§ 223 GSP-AV Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.
(2)Absatz 2,Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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