§ 215 GSP-AV Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
    1. 1.Ziffer einsMetallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren:
      1. a)Litera aDer Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
      2. b)Litera bDer Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre, die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
      3. c)Litera cFür die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
      4. d)Litera dFür die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes Tauchelement verfügen.
      5. e)Litera eDer Behälterboden muss als Schrägboden ausgeführt sein.
    2. 2.Ziffer 2Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall:
      1. a)Litera aDer Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
      2. b)Litera bDer Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
      3. c)Litera cDer Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
    3. 3.Ziffer 3Holzgärständer:
      1. a)Litera aDas Fassungsvermögen muss mind. 1 000 l betragen und darf 8 000 l nicht überschreiten.
      2. b)Litera bDer Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
      3. c)Litera cEs muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
  2. (2)Absatz 2,Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum bzw. vom Behälter, (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren.
  3. (3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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