Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von
1.Ziffer einsstationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
2.Ziffer 2stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
3.Ziffer 3Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.
(2)Absatz 2,Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.
(3)Absatz 3,Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.
(4)Absatz 4,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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