Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:
1.Ziffer einsDer Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,
2.Ziffer 2Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
(3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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