Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge, Modulfilter und Kombinationsgerät Trubfilter und Kieselgurfilter.
(2)Absatz 2,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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