§ 216 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung - JUSLINE Österreich
§ 216 GSP-AV Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
1.Ziffer einsGeräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel;
2.Ziffer 2Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
3.Ziffer 3Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
4.Ziffer 4Steuerungssoftware;
5.Ziffer 5Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
6.Ziffer 6Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
7.Ziffer 7Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
8.Ziffer 8Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität.
(2)Absatz 2,Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.
(3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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