Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Förderwerber, Antragstellung
(1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht
1.Ziffer einsnatürliche Personen,
2.Ziffer 2eingetragene Personengesellschaften,
3.Ziffer 3juristische Personen und
4.Ziffer 4Personenvereinigungen,
die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5, – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.Abweichend von Absatz eins, sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.
(3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
1.Ziffer einseine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Abs. 2),eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Absatz 2,),
2.Ziffer 2unbeschadet des § 90 einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß § 216 für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,unbeschadet des Paragraph 90, einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 216, für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
3.Ziffer 3bei Vereinigungen gemäß Abs. 2 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,bei Vereinigungen gemäß Absatz 2, eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
5.Ziffer 5bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowiebei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
6.Ziffer 6Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.
(4)Absatz 4,Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.
(5)Absatz 5,Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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