Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Der Fördersatz beträgt
1.Ziffer eins25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß §§ 219 und 222,25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß Paragraphen 219 und 222,
2.Ziffer 240% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß § 216 sowie40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß Paragraph 216, sowie
3.Ziffer 330% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen.
(2)Absatz 2,Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in §§ 215 bis 218 und 220 bis 223 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz eins,, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in Paragraphen 215 bis 218 und 220 bis 223 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß Paragraph 219, beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.
(3)Absatz 3,Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Absatz 2, eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
(4)Absatz 4,Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz 2, verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219 und 223 festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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