§ 233 GSP-AV Ausmaß der Förderung

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026

Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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