Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 233 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 233 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 233 GSP-AV