Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1.Ziffer einsdie Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
2.Ziffer 2die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
3.Ziffer 3die §§ 2 Abs. 3 Z 1 und 18 bis 23a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, unddie Paragraphen 2, Absatz 3, Ziffer eins und 18 bis 23 a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,, und
4.Ziffer 4die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ausgenommen die §§ 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, ausgenommen die Paragraphen 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, dieDie in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
1.Ziffer einsin den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,
2.Ziffer 2gemäß operationellen Programmen im Sektor Obst und Gemüse vor dem 1. Oktober 2022 genehmigt worden sind oder
3.Ziffer 3sich auf Förderanträge beziehen, die hinsichtlich der Fördermaßnahme 58-01 vor dem 16. Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem 1. Jänner 2023 gestellt worden sind.
(3)Absatz 3,Die §§ 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Art 104 Abs. 1 lit a iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.Die Paragraphen 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Artikel 104, Absatz eins, Litera a, iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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