Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
(2)Absatz 2,Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen. Diese Bewertung hat zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 238 Abs. 1 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung des Projekts festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 82, eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen. Diese Bewertung hat zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Paragraph 238, Absatz eins, auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung des Projekts festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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