§ 159 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13) - JUSLINE Österreich
§ 159 GSP-AV Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1.Ziffer einsOptimierung bestehender Anlagen zur Reduktion des Energieverbrauchs, zB Energiespartore, N2-Separator der Umgebungsluft in Kühlräumen, Wärmedämmung u. ä., Einbau energiesparender Heizungs- oder Kühlanlagen, LED-Lampen, Energieschirme, Steuerungs-PC für Gewächshäuser,
2.Ziffer 2Investitionen in besonders klimafreundliche Neuanlagen,
3.Ziffer 3Erwerb und Umrüstung von Maschinen mit alternativem bzw. auf alternativen Antrieb,
4.Ziffer 4Alternative Energien- und Abwärmenutzung, zB Biogas-, Holzhackschnitzel-, Erdwärme-Heizsysteme, Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Systeme zur Abwärmenutzung,
5.Ziffer 5Energieeffizienzberatung und
6.Ziffer 6Errichtung von Blockheizkraftwerken mit Antrieben aus alternativen/erneuerbaren Energien.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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