§ 161 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Für die Fördergegenstände gemäß § 159 sind folgende Dokumentationen erforderlich: Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 159, sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1.Ziffer einsFür Aktivitäten gemäß § 159 Z 1 Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer eins, Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,
  2. 2.Ziffer 2Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2 Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 2, Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,
  3. 3.Ziffer 3Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 3 Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 3, Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,
  4. 4.Ziffer 4Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 4 und Z 6 Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird. Ein allfälliger Nutzungsvertrag zwischen Erzeugerorganisation, Tochterunternehmen und/oder Mitgliedsbetrieb der Erzeugerorganisation ist vorzulegen.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 4 und Ziffer 6, Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird. Ein allfälliger Nutzungsvertrag zwischen Erzeugerorganisation, Tochterunternehmen und/oder Mitgliedsbetrieb der Erzeugerorganisation ist vorzulegen.
  5. 5.Ziffer 5Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 5 die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 5, die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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