§ 173 GSP-AV Förderfähige Kosten

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. (2)Absatz 2,Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten/ha angewendet:
    1. a)Litera aInnovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
    2. b)Litera bVerwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
  4. (4)Absatz 4,Die Einheitskostensätze/ha gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze/ha gemäß Absatz 3, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

Stand vor dem 05.08.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 05.08.2024
  1. (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. (2)Absatz 2,Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten/ha angewendet:
    1. a)Litera aInnovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
    2. b)Litera bVerwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
  4. (4)Absatz 4,Die Einheitskostensätze/ha gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze/ha gemäß Absatz 3, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

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