(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2026 treten mit 20. August 2026 in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2026, treten mit 20. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG sowie für die Meldung tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse gemäß § 8d TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldege... mehr lesen...
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Entrichtung kostendeckender Gebühren für die Meldung von neuartigen Tabakerzeugnissen, tabakfreien Nikotinerzeugnissen und tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2,Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, dritter Satz B-BSG wird festgestellt, d... mehr lesen...
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jewe... mehr lesen...
Der Titel, § 8 Abs. 5 und 8 und § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Der Titel, Paragraph 8, Absatz 5 und 8 und Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 au... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. mehr lesen...
Die geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zivil- und Strafgerichte bleiben bis auf weiteres in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(2)Absatz 2,(Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3... mehr lesen...
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder in die Verwaltung der Länder im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes über; hinsichtlich der von den Länder... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins bis 4 durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(5)Absatz 5,Bis zu dem Ze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Titel, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Vor... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. mehr lesen...
Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für dieses die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner M... mehr lesen...
Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Anmerkung, Zweiter Satz durch Artikel 2... mehr lesen...
Inhalt1.Ziffer einsHauptsignale ........................................................................................................................... H2.Ziffer 2Vorsignale .......................................................................................................................... mehr lesen...
Die Grenzwerte für den Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung gelten entsprechend den Bestimmungen des § 36 Abs. 9.Die Grenzwerte für den Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung gelten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 9,Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert (Notifikationsnummer 99/259/A).(2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 wurde unter Einhaltung ... mehr lesen...
Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 64 bereits bestehende Eisenbahnen ausgenommen sind, gelten für diese Eisenbahnen weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straß... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Oberleitungs-Omnibusse gelten ein- oder mehrgliedrige Fahrzeuge einschließlich deren Anhänger, bei denen grundsätzlich die Antriebsenergie von einer Oberleitung bezogen wird, auch wenn diese Fahrzeuge kurze Strecken ohne Antriebsenergie aus der Oberleitung zurücklegen.(2)Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.(2)Absatz 2,Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen darf anderen Unternehmen des Personenverkehrs die Benützung eigener Bahnkörper durch Omnibusse oder Oberleitungs-Omnibusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb verbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieblich geeigneten Punkt für die Herausnahme aus dem Umlauf sind je nach Art und Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erl... mehr lesen...
Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen – ausgenommen bei Bergungsfahrten – nicht länger als 75 m sein. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, dass die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.(2)Absatz 2,Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst nach Halt der Züge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jeder Zug muss während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wennAbweichend von Absatz eins, müssen Züge straßenunabhängiger ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.(2)Absatz 2,In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.(2)Absatz 2,Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.(3)Absatz 3,Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eind... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einzelne Strecken oder Streckenabschnitte ergibt sich aus den für den Bau und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen.(2)Absatz 2,Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind nach der Bauart der Fa... mehr lesen...
Fahrordnung(1)Absatz eins,Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muss1.Ziffer einsbei Fahren auf ... mehr lesen...
Personenfahrzeuge sowie Dienstfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens einen Verbandkasten und einen tragbaren Feuerlöscher mitführen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein1.Ziffer einsauf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,2.Ziffer 2bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,3.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die1.Ziffer einsan der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,2.Ziffer 2an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,3.Ziffer 3an der Rücksei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.(2)Absatz 2,Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, dass die Stufen gut erkennbar sind.(3)Absatz 3,Personenfahrzeuge mü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Fahrzeugführerplatz muss so gestaltet sein, dass der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld, Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft sowie Einrichtu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, dass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.(2)Absatz 2,Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m habe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.(2)Absatz 2,Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muss das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten Radpaar Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die eine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsgefahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den Rädern angeordnet sein und einen möglichst geringen Abstand von der Schienenobe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung a... mehr lesen...
Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass1.Ziffer einsBremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,2.Ziffer 2Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und3.Ziffer 3bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei a... mehr lesen...
Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung1.Z... mehr lesen...
Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Fahrzeuge sind mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und einer Feststellbremse auszurüsten. Die Betriebsbremsen sind voneinander unabhängig, wenn bei Störungen innerhalb einer Betriebsbremse die Wirksamkeit der anderen Betriebsbremse erhalten bleibt. Ihre Wirksamke... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.(2)A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu Berührungen zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.(2... mehr lesen...
Fahrzeuggestaltung(1)Absatz eins,Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme vom Eigengewicht, der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.(2)Absa... mehr lesen...
An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Haltestellen sind1.Ziffer einsdurch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,2.Ziffer 2mit dem Namen der Haltestelle zu bezeichnen und mit Fahrplänen und Linienübersichten der diese Haltestelle anfahrenden Lini... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tunnel sind so auszuführen, dass1.Ziffer einsder Auftrieb auch bei höchstem zu erwartenden Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,2.Ziffer 2bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt und3.Ziffer 3eindringende Feuchtigkeit den Be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.(2)Absatz 2,In Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken sind zusätzliche Leiteinrichtungen anz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.(2)Absatz 2,Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde lie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein1.Ziffer einsin Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.2.Ziffer 2in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.Die Forderung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein. Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.(2)Absatz 2,Jedes Unterwerk muss über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines R... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.(2)Absatz 2,Im Verkehrsraum öffentlicher... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit Betriebsstellen müssen in betriebsnotwendigem Umfang nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Besonders wichtige Meldungen an zentrale Betriebsstellen müssen vorrangig übermittelt werden können.(2)Absatz 2,Fernsehanlagen und a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,1.Ziffer einsdie Fahrwege einzustellen und zu sichern (Stellwerksanlagen),2.Ziffer 2den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln (Signalanlagen),3.Ziffer 3die Fahrweise der Züge zu ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fahrsignalanlagen dienen der Regelung des Straßenbahnverkehrs.(2)Absatz 2,Fahrsignalanlagen müssen so gebaut sein, dass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.(3)Absatz 3,Fahrsignalanlagen gemäß Anlage... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zum Schutz von Personen muss neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muss vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.(2)Absatz 2,Sicherheitsräume müssen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freizuhalten ist.(2)Absatz 2,Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Oberbau muss die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.(2)Absatz 2,Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, dass bei den jeweils zuläs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.(2)Absatz 2,Der Unterbau muss unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.(3)Absatz 3,Anfallende Wässer sind ohne Beeintr... mehr lesen...
Streckenführung(1)Absatz eins,Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere sicheres sowie günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.(2)Absatz 2,Die Streckenführung muss unter Bedachtnahme auf die jeweilige Straßenr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn ein Betriebsbediensteter durch eine Krankheit bei der Dienstausübung beeinträchtigt ist, darf er seinen Dienst nicht verrichten.(2)Absatz 2,Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.(2)Absatz 2,Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.(3)Absatz 3,Betriebsbediens... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.(2)Absatz 2,Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.(3)Absatz 3,Während der Ausbildung trägt der Lehrbediens... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.(2)Absatz 2,Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht ... mehr lesen...
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete(1)Absatz eins,Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer1.Ziffer einsmindestens 18 Jahre alt ist,2.Ziffer 2geistig und körperlich tauglich ist und3.Ziffer 3nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig ersche... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technis... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die Auftrag und Namen der beauftragten Bet... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere1.Ziffer einsdie Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Re... mehr lesen...
Straßenbahnunternehmen(1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.(2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat sicherz... mehr lesen...
Zu den baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche es ermöglichen die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge durch ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkten Pe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.(1a)Absatz eins a,Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.(2)Absatz 2,Treten an Betriebsanlagen oder Fahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass (Anm 1)Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsü... mehr lesen...
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind u... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung gelten als1.Ziffer einsStraßenbahnen:a)Litera astraßenabhängige Bahnen: die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpa... mehr lesen...
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2024 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des § 5 Abs. 3 des ... mehr lesen...
Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2013, treten mit 1. Jän... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) zu vernichten.Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.(2)Absatz 2,Als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt auch,1.Ziffer einswenn der Strafbetrag, außer bei den Entrichtungsarten m... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages zu verwendende Beleg (§ 50 Abs. 2 VStG) hat den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen und eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Der Beleg hat aus einem für den Beans... mehr lesen...
Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in zwei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist dem Beanstandeten zu übergeben. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Strafbeträge (Schecks, Original... mehr lesen...
Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 45 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) ist das Form... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung vorläufiger Sicherheiten, BGBl. Nr. 632/1983, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung vorläufiger Sicherheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1983,, außer Kraft. mehr lesen...
Die der Behörde vorgelegte Durchschrift ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei wird oder verfällt. mehr lesen...
Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in drei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist demjenigen zu übergeben, der die vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind. Die Vorlage einer Durchschrift ... mehr lesen...
Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 26 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Bei Einhebung einer vorläufige... mehr lesen...
Anl. 2 AEV Pharmazeutika seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen anEinleitungen inein FließgewässerAnforderungen an, Einleitungen in, ein FließgewässerAnforderungen anEinleitungen in eineöffentliche KanalisationAnforderungen an, Einleitungen in eine, öffentliche Kanalisation A 1Allgemeine Parameter 1.Temper... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ei... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 6), Kupfer (Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsArzneimittel: Stoffe gemäß § 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996. Arzneimittel bestehen aus Wirkstoffen (Arzneistoffen) und Hilfsstoffen.Arzneimittel: Stoffe gemäß Paragraph eins, des ... mehr lesen...
Anl. 2 AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen anAnforderungen an Einleitungen inEinleitungen in ein Fließgewässereine öffentliche KanalisationA 1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 ºC35 ºC2.Toxizität a) 2.1Algentoxizität GA8b)2.2Bakterientoxizität4b) GL 2.3Daphnientoxizität GD4b)2.4Fis... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, A... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Chrom – Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsTextilhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die die Herstellung, Verarbeitung, Veredelung oder Pflege von Textilien ermöglichen oder erleichtern oder die helfen, Schäden an Textilien zu vermeiden oder zu vermindern oder den Gebrauchswe... mehr lesen...
Anl. 2 AEV Chemiefasern seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen anAnforderungen an Einleitungen in einEinleitungen in eine Fließgewässeröffentliche KanalisationA 1Allgemeine Parameter 1.Temperatur35 °C35 °C2.Fischeitoxizität2b) GF,Ei 3.Abfiltrierbare30 mg/l150 mg/l Stoffe d) c) 4.pH-Wert6,5 – 8,56,5–10,5A ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, A... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Ziffer einsChemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben ei... mehr lesen...