§ 39 StrabVO Fahrsteuerung

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Steuerung von Antrieben und Bremsen mußmuss so gebaut sein, daßdass
    1. 1.Ziffer einsBremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
  2. (2)Absatz 2,Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
  3. (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Steuerung von Antrieben und Bremsen mußmuss so gebaut sein, daßdass
    1. 1.Ziffer einsBremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
  2. (2)Absatz 2,Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
  3. (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

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