Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,
1.Ziffer einsdie Fahrwege einzustellen und zu sichern (Stellwerksanlagen),
2.Ziffer 2den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln (Signalanlagen),
3.Ziffer 3die Fahrweise der Züge zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen (Zugbeeinflussungsanlagen).
(2)Absatz 2,Fahrwege gelten als gesichert, wenn
1.Ziffer einsmindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfassbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
2.Ziffer 2die zugehörigen Weichen formschlüssig festgelegt sind und
3.Ziffer 3die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.
Als sicherungstechnisch erfassbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.
(3)Absatz 3,Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und – soweit sie nicht ausschließlich der Lenkung des Fahrbetriebes dienen – signaltechnisch sicher sein.
(4)Absatz 4,Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.
(5)Absatz 5,Für Teile von Zugsicherungsanlagen (Zugbeeinflussungsanlagen), die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6)Absatz 6,Signalanlagen müssen so gebaut sein, dass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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