§ 11 StrabVO Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

StrabVO - Straßenbahnverordnung 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
  3. (3)Absatz 3,Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen sein.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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