§ 2 StrabVO Allgemeine Begriffsbestimmungen

StrabVO - Straßenbahnverordnung 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer einsStraßenbahnen:
    1. a)Litera astraßenabhängige Bahnen: die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,
    2. b)Litera bstraßenunabhängige Bahnen: die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
  2. 2.Ziffer 2Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen.
  3. 3.Ziffer 3Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrzeuge dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
  4. 4.Ziffer 4Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Verschieben.
  5. 5.Ziffer 5Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
    1. a)Litera aim Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
    2. b)Litera bbei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
    3. c)Litera cals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und bals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Litera a und b
    4. d)Litera dbei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge leitend
    tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Fahrzeugführer, Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  6. 6.Ziffer 6Betriebsanlagen: alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
    1. a)Litera adie bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
    2. b)Litera bdie für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen und
    3. c)Litera cdie Abstellanlagen für Fahrzeuge.
  7. 7.Ziffer 7Fahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebes nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
  8. 8.Ziffer 8Personenfahrzeuge: Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Bauart und ihrer Einrichtungen für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind.
  9. 9.Ziffer 9Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die nicht der Beförderung von Fahrgästen dienen. Sie werden insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.
  10. 10.Ziffer 10Züge: sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Dienstzüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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