§ 10 StrabVO Betriebsbedienstete

StrabVO - Straßenbahnverordnung 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
  1. (1)Absatz eins,Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer
    1. 1.Ziffer einsmindestens 18 Jahre alt ist,
    2. 2.Ziffer 2geistig und körperlich tauglich ist und
    3. 3.Ziffer 3nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Straßenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur (weiter)beschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen Arzt gemäß Abs. 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur (weiter)beschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen Arzt gemäß Absatz 2, festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Absatz 2, erneut festgestellt worden ist.
  5. (5)Absatz 5,Über Betriebsbedienstete gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.Über Betriebsbedienstete gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a und b sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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