§ 1 StrabVO Allgemeines
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2024 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957. Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, sowie nach Maßgabe des Paragraph 63, auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957.
§ 2 StrabVO Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1.Ziffer einsStraßenbahnen:
- a)Litera astraßenabhängige Bahnen: die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,
- b)Litera bstraßenunabhängige Bahnen: die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
- 2.Ziffer 2Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen.
- 3.Ziffer 3Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrzeuge dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
- 4.Ziffer 4Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Verschieben.
- 5.Ziffer 5Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
- a)Litera aim Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
- b)Litera bbei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
- c)Litera cals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und bals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Litera a und b
- d)Litera dbei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge leitend
tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Fahrzeugführer, Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. - 6.Ziffer 6Betriebsanlagen: alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
- a)Litera adie bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
- b)Litera bdie für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen und
- c)Litera cdie Abstellanlagen für Fahrzeuge.
- 7.Ziffer 7Fahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebes nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
- 8.Ziffer 8Personenfahrzeuge: Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Bauart und ihrer Einrichtungen für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind.
- 9.Ziffer 9Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die nicht der Beförderung von Fahrgästen dienen. Sie werden insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.
- 10.Ziffer 10Züge: sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Dienstzüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.
§ 3 StrabVO Grundsätze
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.
§ 4 StrabVO Allgemeine Anforderungen an den Bau
- (1)Absatz eins,Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass (Anm 1)Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass Anmerkung eins, )
- 1.Ziffer einsdie erfahrungsgemäß im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
- 2.Ziffer 2gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
- 3.Ziffer 3die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
- 4.Ziffer 4bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
- 5.Ziffer 5Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
- 6.Ziffer 6das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
- 7.Ziffer 7durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann,
- 8.Ziffer 8Störungen im Betriebsablauf zügig beseitigt werden können.
- (2)Absatz 2,Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muß leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
- (3)Absatz 3,Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
- (4)Absatz 4,Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
- (5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für jene Eisenbahnanlagen, die keine Betriebsanlagen sind.
(__________________
Anm 1: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 127/2018 lautet: „§ 4 Abs. 1 lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““. Richtig wäre: „§ 4 Abs. 1 Einleitungsteil lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““.)Anmerkung eins, : Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018, lautet: „§ 4 Absatz eins, lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““. Richtig wäre: „§ 4 Absatz eins, Einleitungsteil lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““.)
§ 5 StrabVO Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
- (1)Absatz eins,Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
- (1a)Absatz eins a,Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
- (2)Absatz 2,Treten an Betriebsanlagen oder Fahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
- (3)Absatz 3,Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
- (4)Absatz 4,Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.
§ 5a StrabVO Barrierefreiheit
Zu den baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche es ermöglichen die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge durch ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 zu machen. Zu den baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche es ermöglichen die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge durch ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zu machen.
§ 6 StrabVO Betriebsleitung
Straßenbahnunternehmen
- (1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
- (2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der Betriebsleiter
- 1.Ziffer einsin der Erfüllung seiner Aufgaben keinen Weisungen unterliegt,
- 2.Ziffer 2allen Bediensteten in Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen, Weisungen erteilen kann,
- 3.Ziffer 3die zur Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren kann, die auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen Auswirkungen haben können,
- 4.Ziffer 4wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt wird und
- 5.Ziffer 5sich die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen kann.
- (3)Absatz 3,Bei Entscheidungen des Straßenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen beeinflussen können, ist der Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei
- 1.Ziffer einsPlanung, Bau und Instandhaltung von Betriebsanlagen,
- 2.Ziffer 2Planung, Beschaffung, Bau und Instandhaltung von Fahrzeugen,
- 3.Ziffer 3Erstellung oder Änderung von Betriebsvorschriften, Dienstanweisungen und der Beförderungsbedingungen,
- 4.Ziffer 4Abschluss von Verträgen über den Anschluss oder die Mitbenützung gemäß § 53a Eisenbahngesetz 1957,Abschluss von Verträgen über den Anschluss oder die Mitbenützung gemäß Paragraph 53 a, Eisenbahngesetz 1957,
- 5.Ziffer 5Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
- 6.Ziffer 6Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
- 7.Ziffer 7Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,
- 8.Ziffer 8Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder
- 9.Ziffer 9Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören.
- (4)Absatz 4,Wird einem Vorschlag des Betriebsleiters nicht entsprochen, so hat das Straßenbahnunternehmen dem Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- (5)Absatz 5,Das Straßenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (6)Absatz 6,Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- (7)Absatz 7,Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenützt werden, hat das Straßenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.
- (8)Absatz 8,Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Straßenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.
§ 7 StrabVO Betriebsleiter
- (1)Absatz eins,Der Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Straßenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen;
- 2.Ziffer 2allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr von Straßenbahnen und Betriebsanlagen zu überwachen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von
- a)Litera aRechtsvorschriften,
- b)Litera bsich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,
- c)Litera cBetriebsvorschriften und
- d)Litera dDienstanweisungen;
- 3.Ziffer 3Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.
- (2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.
- (3)Absatz 3,Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 3 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.
- (4)Absatz 4,Umstände, durch die die Tätigkeit des Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.
- (5)Absatz 5,Der Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.
- (6)Absatz 6,Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsleiter.
§ 8 StrabVO Betriebsaufsicht
- (1)Absatz eins,Der Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die Auftrag und Namen der beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
- (2)Absatz 2,Der Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
- (3)Absatz 3,Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit beauftragter Betriebsbediensteter beeinträchtigt wird, haben diese umgehend dem Betriebsleiter zu melden.
- (4)Absatz 4,Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.
§ 9 StrabVO Anforderungen an den Betriebsleiter
- (1)Absatz eins,Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
- 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
- 2.Ziffer 2eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
- 3.Ziffer 3den Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften und Grundlagen:
- a)Litera aEisenbahnbetrieb;
- b)Litera bSicherungstechnik;
- c)Litera cEnergieversorgung;
- d)Litera dFahrzeugtechnik;
- e)Litera eEisenbahnbautechnik;
- f)Litera fRechtsvorschriften.
- (2)Absatz 2,In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Abs. 1 Z 2 sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.In die einschlägige praktische Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.
- (3)Absatz 3,Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch
- 1.Ziffer einseinen Lebenslauf mit Lichtbild;
- 2.Ziffer 2ein Zeugnis über den in Abs. 1 Z 1 angeführten Abschluss;ein Zeugnis über den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Abschluss;
- 3.Ziffer 3Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über
- a)Litera adie Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowiedie Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie
- b)Litera bden Abschluss der Ausbildung nach Abs. 1 Z 3;den Abschluss der Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 3,;
- 4.Ziffer 4die in § 15a Z 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;die in Paragraph 15 a, Ziffer 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
- 5.Ziffer 5einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
- 6.Ziffer 6die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.
- (4)Absatz 4,Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.
§ 10 StrabVO Betriebsbedienstete
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
- (1)Absatz eins,Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer
- 1.Ziffer einsmindestens 18 Jahre alt ist,
- 2.Ziffer 2geistig und körperlich tauglich ist und
- 3.Ziffer 3nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
- (2)Absatz 2,Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Straßenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.
- (3)Absatz 3,Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur (weiter)beschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen Arzt gemäß Abs. 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur (weiter)beschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen Arzt gemäß Absatz 2, festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.
- (4)Absatz 4,Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Absatz 2, erneut festgestellt worden ist.
- (5)Absatz 5,Über Betriebsbedienstete gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.Über Betriebsbedienstete gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a und b sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.
§ 11 StrabVO Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
- (1)Absatz eins,Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
- (2)Absatz 2,Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
- (3)Absatz 3,Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen sein.
§ 12 StrabVO Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten
- (1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
- (2)Absatz 2,Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
- (3)Absatz 3,Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
- (4)Absatz 4,Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG haben hiefür sowie für die Fertigung des Ausweises gemäß Abs. 5 entsprechend qualifizierte Betriebsbedienstete zu bestellen.Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Straßenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, EisbG haben hiefür sowie für die Fertigung des Ausweises gemäß Absatz 5, entsprechend qualifizierte Betriebsbedienstete zu bestellen.
- (5)Absatz 5,Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
- (6)Absatz 6,Das Straßenbahnunternehmen hat eine Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den betrieblichen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit eine Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Betriebsbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.
§ 13 StrabVO Verhalten während des Dienstes
- (1)Absatz eins,Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
- (2)Absatz 2,Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
- (3)Absatz 3,Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
- (4)Absatz 4,Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Geräte, die der Navigation, der Kommunikation oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
§ 14 StrabVO Verhalten bei Krankheit
- (1)Absatz eins,Wenn ein Betriebsbediensteter durch eine Krankheit bei der Dienstausübung beeinträchtigt ist, darf er seinen Dienst nicht verrichten.
- (2)Absatz 2,Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen (ansteckenden) Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
- (3)Absatz 3,Erkrankungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Straßenbahnunternehmen unverzüglich anzuzeigen.Erkrankungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem Straßenbahnunternehmen unverzüglich anzuzeigen.
§ 15 StrabVO Betriebsanlagen
Streckenführung
- (1)Absatz eins,Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere sicheres sowie günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.
- (2)Absatz 2,Die Streckenführung muss unter Bedachtnahme auf die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen fahrdynamisch günstig gewählt werden und hohe Geschwindigkeiten zulassen. Haltestellen sind nach Möglichkeit in der Geraden zu situieren.
- (3)Absatz 3,Straßenbahnstrecken dürfen Strecken anderer öffentlicher Eisenbahnen nicht höhengleich kreuzen.
- (4)Absatz 4,Strecken für Zweirichtungsverkehr müssen zweigleisig sein, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
- (5)Absatz 5,Die Streckenführung muss auf eigenen Bahnkörpern oder selbständigen Gleiskörpern erfolgen, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
§ 16 StrabVO Bahnkörper
- (1)Absatz eins,Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.
- (2)Absatz 2,Der Unterbau muss unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.
- (3)Absatz 3,Anfallende Wässer sind ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper abzuleiten.
- (4)Absatz 4,Bahnkörper sind
- 1.Ziffer einsstraßenbündige Gleiskörper,
- 2.Ziffer 2selbständige Gleiskörper,
- 3.Ziffer 3eigene Bahnkörper.
- (5)Absatz 5,Straßenbündige Gleiskörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.
- (6)Absatz 6,Selbständige Gleiskörper sind von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennte, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienende Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen.
- (7)Absatz 7,Eigene Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig.
- (8)Absatz 8,Bei Schutzwegen, die unmittelbar an einen selbständigen Gleiskörper anschließen, müssen zwischen dem Bahnkörper und der benachbarten Fahrbahn Gehsteige vorhanden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und Fahrbahn nicht durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt ist.
- (9)Absatz 9,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer ist durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers zu verhindern. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Behörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten vorschreiben.
§ 17 StrabVO Oberbau
- (1)Absatz eins,Der Oberbau muss die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.
- (2)Absatz 2,Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
- (3)Absatz 3,Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, dass in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
- (4)Absatz 4,Gleisbogen müssen so angelegt sein, dass die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.
- (5)Absatz 5,Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, dass
- 1.Ziffer einsdie Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und
- 2.Ziffer 2ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.
- (6)Absatz 6,Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.
- (7)Absatz 7,Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.
- (8)Absatz 8,Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebes abhängig sein.
- (9)Absatz 9,Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen genügen.
§ 18 StrabVO Umgrenzung des lichten Raumes
- (1)Absatz eins,Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freizuhalten ist.
- (2)Absatz 2,Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises sind so aufeinander abzustimmen, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
- (3)Absatz 3,Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfes darf die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichteter Größtwerte von Einflussfaktoren berücksichtigt werden.
- (4)Absatz 4,Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf muss ein Sicherheitsabstand bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraumbedarfes abzustellen ist.
§ 19 StrabVO Sicherheitsräume
- (1)Absatz eins,Zum Schutz von Personen muss neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muss vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
- (2)Absatz 2,Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichungen des Tunnelquerschnittes von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein. Sicherheitsräume müssen für die Beförderung von Verletzten auf Tragen geeignet sein.
- (3)Absatz 3,Einschränkungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn zwischen den Einbauten und der Lichtraumumgrenzung ein Abstand von mindestens 0,6 m vorhanden ist. Absatz 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
- (4)Absatz 4,Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn eine Umgehungsmöglichkeit vorhanden ist, die den Anforderungen an Sicherheitsräume entspricht.
- (5)Absatz 5,Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen gilt als Sicherheitsraum der an den Gleiskörper angrenzende Teil des Verkehrsraumes. Für die Abmessungen des Sicherheitsraumes gelten die Mindestvoraussetzungen des Absatz 2. Straßenfahrzeuge gelten nicht als Einschränkung des Sicherheitsraumes.
- (6)Absatz 6,In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf den Bahnsteigen, wenn deren Oberkante nicht mehr als 0,5 m über der begehbaren Fläche des Bahnkörpers liegt. Bei größerem Höhenunterschied ist ein Sicherheitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises oder unter dem Bahnsteig anzuordnen.
- (7)Absatz 7,Sicherheitsräume unter den Bahnsteigen müssen mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein. Sie müssen auch bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen keine Stromschienen liegen.
- (8)Absatz 8,Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten Abs. 6 und 7 sinngemäß.Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten Absatz 6 und 7 sinngemäß.
§ 20 StrabVO Fahrsignalanlagen
- (1)Absatz eins,Fahrsignalanlagen dienen der Regelung des Straßenbahnverkehrs.
- (2)Absatz 2,Fahrsignalanlagen müssen so gebaut sein, dass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.
- (3)Absatz 3,Fahrsignalanlagen gemäß Anlage 2 Punkt 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen
- 1.Ziffer einsder Fahrzeugführer Aufträge erhalten soll, die von den Anordnungen der Verkehrslichtsignale für andere Verkehrsteilnehmer abweichen,
- 2.Ziffer 2eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei muss die Fahrsignalanlage so geschaltet sein, dass der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.
- (4)Absatz 4,Werden Fahrsignalanlagen über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert, muss in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet werden.
§ 21 StrabVO Zugsicherungsanlagen
- (1)Absatz eins,Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,
- 1.Ziffer einsdie Fahrwege einzustellen und zu sichern (Stellwerksanlagen),
- 2.Ziffer 2den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln (Signalanlagen),
- 3.Ziffer 3die Fahrweise der Züge zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen (Zugbeeinflussungsanlagen).
- (2)Absatz 2,Fahrwege gelten als gesichert, wenn
- 1.Ziffer einsmindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfassbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
- 2.Ziffer 2die zugehörigen Weichen formschlüssig festgelegt sind und
- 3.Ziffer 3die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.
Als sicherungstechnisch erfassbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind. - (3)Absatz 3,Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und – soweit sie nicht ausschließlich der Lenkung des Fahrbetriebes dienen – signaltechnisch sicher sein.
- (4)Absatz 4,Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.
- (5)Absatz 5,Für Teile von Zugsicherungsanlagen (Zugbeeinflussungsanlagen), die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
- (6)Absatz 6,Signalanlagen müssen so gebaut sein, dass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.
§ 22 StrabVO Nachrichtentechnische Anlagen
- (1)Absatz eins,Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit Betriebsstellen müssen in betriebsnotwendigem Umfang nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Besonders wichtige Meldungen an zentrale Betriebsstellen müssen vorrangig übermittelt werden können.
- (2)Absatz 2,Fernsehanlagen und andere optische Einrichtungen zur Erfassung von Betriebsvorgängen müssen einen ausreichenden Sichtbereich erfassen und die Betriebsvorgänge deutlich erkennen lassen.
- (3)Absatz 3,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sowie in Haltestellen von Streckenabschnitten, auf denen nicht auf Sicht gefahren wird müssen nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein, die eine vorrangige Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle ermöglichen.
- (4)Absatz 4,Im Tunnel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine rasche und sichere wechselseitige Verständigung zwischen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, deren Einsatzzentralen und den zentralen Betriebsstellen ermöglichen.
§ 23 StrabVO Energieversorgungsanlagen
- (1)Absatz eins,Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie.
- (2)Absatz 2,Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, dass die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.
- (3)Absatz 3,Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen und Maßnahmen zur Verringerung der Streustromkorrosion dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen. Dies gilt auch für Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter.
- (4)Absatz 4,Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten der Fahrleitung nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlastung selbsttätig wieder zuschalten.
- (5)Absatz 5,Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer der Haupteinspeisung zusätzlich vorhanden sein:
- 1.Ziffer einsEine allgemeine Ersatzeinspeisung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
- 2.Ziffer 2Eine netzunabhängige Stromversorgung für
- a)Litera anotstromversorgte Beleuchtung nach § 26 Abs. 4, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie muss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.notstromversorgte Beleuchtung nach Paragraph 26, Absatz 4,, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie muss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.
- b)Litera bZugsicherungsanlagen, soweit betrieblich erforderlich; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.
- (6)Absatz 6,In Tunneln und unterirdischen Haltestellen müssen in ausreichender Zahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher Betriebsmittel vorhanden sein.
§ 24 StrabVO Fahrleitungsanlagen
- (1)Absatz eins,Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.
- (2)Absatz 2,Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf schienengleichen Eisenbahnübergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausreichende Durchfahrtshöhe für den Straßenverkehr freilassen. Einschränkungen der Durchfahrtshöhe sind entsprechend zu kennzeichnen.
- (3)Absatz 3,Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Speiseabschnitte unterteilt sein.
- (4)Absatz 4,Fahrleitungen müssen einen Überspannungschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.
- (5)Absatz 5,Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.
- (6)Absatz 6,Fahrdrähte dürfen höchstens so abgenutzt sein, dass sie die elektrischen und mechanischen Belastungen sicher aufnehmen können.
- (7)Absatz 7,Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein, Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.
§ 25 StrabVO Rückleitungen
- (1)Absatz eins,Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein. Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.
- (2)Absatz 2,Jedes Unterwerk muss über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.
- (3)Absatz 3,Gegen die Gefahr zu hoher Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.
§ 26 StrabVO Beleuchtungsanlagen
- (1)Absatz eins,Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein
- 1.Ziffer einsin Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.
- 2.Ziffer 2in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.
Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden. - (2)Absatz 2,Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, dass
- 1.Ziffer einsBetriebsanlagen nach Abs. 1 Z 1 ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,Betriebsanlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,
- 2.Ziffer 2keine Signale vorgetäuscht werden und
- 3.Ziffer 3die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.
- (3)Absatz 3,Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muss über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.
- (4)Absatz 4,Eine netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung ist erforderlich für
- 1.Ziffer einsBahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.
- 2.Ziffer 2Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,
- 3.Ziffer 3Flucht- und Rettungswege,
- 4.Ziffer 4Notausstiege,
- 5.Ziffer 5Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und
- 6.Ziffer 6Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Z 1 und Räumen gemäß Z 5.Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Ziffer eins und Räumen gemäß Ziffer 5,
- (5)Absatz 5,Die netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung muss so beschaffen und angeordnet sein, dass die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie muss 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.
§ 27 StrabVO Bahnbauwerke
- (1)Absatz eins,Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.
- (2)Absatz 2,Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 35, BGBl. II Nr. 127/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,)
§ 28 StrabVO Brücken
- (1)Absatz eins,Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.
- (2)Absatz 2,In Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken sind zusätzliche Leiteinrichtungen anzuordnen, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
- (3)Absatz 3,Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet werden, sind so zu bemessen, dass sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, sie sind durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt.
- (4)Absatz 4,Für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege gilt Abs. 3 sinngemäß.Für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege gilt Absatz 3, sinngemäß.
- (5)Absatz 5,Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.
- (6)Absatz 6,Auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 29 StrabVO Tunnel
- (1)Absatz eins,Tunnel sind so auszuführen, dass
- 1.Ziffer einsder Auftrieb auch bei höchstem zu erwartenden Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,
- 2.Ziffer 2bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt und
- 3.Ziffer 3eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.
- (2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Lastannahmen für die Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersuchungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung zu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu erwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse Aufschluss geben.
- (3)Absatz 3,Gefährdete Stützen sind so zu bemessen, dass sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, die bei Ausfall jeweils einer Stütze auftretenden Lasten können von den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden.
- (4)Absatz 4,Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen gemäß § 25 für Gleichstrom vorhanden sind, sind Bewehrungen elektrisch leitend miteinander zu verbinden; bei Isolierfugen müssen diese Verbindungen trennbar sein. Die Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden sein mitBei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen gemäß Paragraph 25, für Gleichstrom vorhanden sind, sind Bewehrungen elektrisch leitend miteinander zu verbinden; bei Isolierfugen müssen diese Verbindungen trennbar sein. Die Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden sein mit
- 1.Ziffer einsden Fahrschienen,
- 2.Ziffer 2der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahnbauwerke und bahnfremder Anlagen.
- (5)Absatz 5,Im Tunnel müssen ins Freie führende Notausstiege vorhanden und so angelegt sein, dass die Entfernung bis zum nächsten Bahnsteig, Notausstieg oder Tunnelportal jeweils nicht mehr als 300 m beträgt. Notausstiege müssen auch an Tunnelenden vorhanden sein, wenn der nächste Notausstieg oder der nächste Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.
- (6)Absatz 6,Notausstiege sind als solche zu kennzeichnen. Die Richtung und die Entfernung zu dem jeweils nächstgelegenen Notausstieg (Bahnsteig, Tunnelportal) sind an den Tunnelwänden in Abständen von höchstens 50 m voneinander anzugeben.
- (7)Absatz 7,Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notausstiege müssen
- 1.Ziffer einsvon Straßenfahrbahnen einen ausreichenden Abstand haben,
- 2.Ziffer 2jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,
- 3.Ziffer 3so abgedeckt sein, dass sie von innen ohne Werkzeug, von außen nicht durch Unbefugte geöffnet werden können und
- 4.Ziffer 4im offenen Zustand gegen Absturz gesichert werden können.
- (8)Absatz 8,Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestellen, Tunnelportale und Notausstiege nicht aus oder sind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
- (9)Absatz 9,Liegen Tunnel im Einflussbereich von Gewässern und besteht bei Wassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer Streckenabschnitte, sind Absperrvorrichtungen vorzusehen, die den Wassereinbruch auf einen möglichst kurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit geringer Wasserführung oder großer Tunnelüberdeckung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon abgewichen werden.
- (10)Absatz 10,Automatisch wirkende oder fernbediente Absperrvorrichtungen sind in Zugsicherungsanlagen einzubinden, die verhindern, dass Züge
- 1.Ziffer einsin abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen werden,
- 2.Ziffer 2auf Absperrvorrichtungen auffahren.
- (11)Absatz 11,Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.Die Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 4 gelten sinngemäß, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.
§ 30 StrabVO Haltestellen
- (1)Absatz eins,Haltestellen sind
- 1.Ziffer einsdurch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,
- 2.Ziffer 2mit dem Namen der Haltestelle zu bezeichnen und mit Fahrplänen und Linienübersichten der diese Haltestelle anfahrenden Linien auszustatten und
- 3.Ziffer 3als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
- (2)Absatz 2,Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.
- (3)Absatz 3,Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.
- (4)Absatz 4,Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge oder Rampen erreichbar sein.
- (5)Absatz 5,Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit
- 1.Ziffer einsEinrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
- 2.Ziffer 2Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
- 3.Ziffer 3Notrufeinrichtungen,
- 4.Ziffer 4Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und
- 5.Ziffer 5Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
auszurüsten. - (6)Absatz 6,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
- (7)Absatz 7,Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muss eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein. Die Querneigung des Bahnsteigs ist so auszuführen, dass sie mit mindestens 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.
- (8)Absatz 8,Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muss möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
- (9)Absatz 9,Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muss rutschhemmend sein.
- (10)Absatz 10,Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.
- (11)Absatz 11,Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.
- (12)Absatz 12,Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muss im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.
§ 33 StrabVO Fahrzeuge
Fahrzeuggestaltung
- (1)Absatz eins,Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme vom Eigengewicht, der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.
- (2)Absatz 2,Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist
- 1.Ziffer einsje Sitzplatz eine Last von 750 N
- 2.Ziffer 2je m2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N
anzunehmen. - (3)Absatz 3,Bei Personenfahrzeugen müssen insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,
- 2.Ziffer 2Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, dass mit dem Übergreifen des Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist und
- 3.Ziffer 3im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, dass der Zug noch rechtzeitig verlassen werden kann.
- (4)Absatz 4,Durch die äußere Gestaltung des Fahrzeuges (zB Farbgebung, Werbung) darf die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der für den Fahrgast vorgesehenen Fahrzeugeinrichtungen (zB Linienbezeichnung, Fahrzielanzeigen, Türbetätigungseinrichtungen) nicht beeinträchtigt werden.
- (5)Absatz 5,Fensterscheiben und sonstige Scheiben, mit Ausnahme der Scheinwerfer, Fahrzielanzeigen und dergleichen, müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen (vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas). Die Frontscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas oder einem Material mit vergleichbaren Eigenschaften bestehen. Diese Glasscheiben sind durch Angaben über den Hersteller und die Glasart zu kennzeichnen.
- (6)Absatz 6,Fenster von Fahrgasträumen müssen so beschaffen sein, dass ein Hinauslehnen nicht möglich ist.
- (7)Absatz 7,Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Zahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.
- (8)Absatz 8,Der Wagenkasten sowie dessen Konstruktion muss aus besonders widerstandsfähigem, nicht splitterbaren Baustoffen bestehen. Im Inneren und am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, dass Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
- (9)Absatz 9,Sitzplätze und Fahrgasträume müssen so beschaffen und so angeordnet sein, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind.
- (10)Absatz 10,In Gelenkfahrzeugen muss der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, dass sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.
- (11)Absatz 11,Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.
- (12)Absatz 12,Im Fahrzeuginneren müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, dass die Fahrgäste während der Fahrt von jedem Standpunkt aus sicheren Halt finden.
- (13)Absatz 13,Bei den Einstiegen sind Griffstangen oder Haltegriffe so anzuordnen, dass sie beim Ein- und Aussteigen noch vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.
- (14)Absatz 14,Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtschreiber und einem Wegstreckenmesser ausgerüstet sein, die an einer leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein müssen.
§ 34 StrabVO Fahrzeugmaße
- (1)Absatz eins,Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu Berührungen zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
- (2)Absatz 2,Auf straßenbündigem Gleiskörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
- (3)Absatz 3,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
- 1.Ziffer einsBreite im Höhenbereich
- a)Litera abis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,
- b)Litera boberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;
über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückseheinrichtungen, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite. - 2.Ziffer 2Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.
- (4)Absatz 4,Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Trittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem aus- und einsteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
- (5)Absatz 5,Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muss mindestens 1,95 m – über Sitzflächen mindestens 1,7 m – betragen.
§ 35 StrabVO Laufwerke
- (1)Absatz eins,Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
- (2)Absatz 2,Die sichere Spurführung muss auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.
§ 36 StrabVO Bremseinrichtungen
- (1)Absatz eins,Alle Fahrzeuge sind mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und einer Feststellbremse auszurüsten. Die Betriebsbremsen sind voneinander unabhängig, wenn bei Störungen innerhalb einer Betriebsbremse die Wirksamkeit der anderen Betriebsbremse erhalten bleibt. Ihre Wirksamkeit muss auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.
- (2)Absatz 2,Die Betriebsbremsen müssen so gebaut und einschließlich ihrer Steuerungen so aufeinander abgestimmt sein, dass
- 1.Ziffer einsFahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),
- 2.Ziffer 2Fahrzeuge und Züge von straßenabhängigen Bahnen im Gefahrenfall möglichst rasch bis zum Stillstand verzögert werden können (Gefahrenbremsung),
- 3.Ziffer 3der Kraftschluss zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenützt werden kann (Gleitschutz) und
- 4.Ziffer 4sie im Zusammenwirken Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepasst sind.
- (3)Absatz 3,Bei Ausfall einer Betriebsbremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.
- (4)Absatz 4,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, muss eine Betriebsbremse vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Absatz 7,, muss eine Betriebsbremse vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.
- (5)Absatz 5,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, müssen mit den Betriebsbremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 2, erreicht werden (Gefahrenbremsung).Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Absatz 7,, müssen mit den Betriebsbremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 2, erreicht werden (Gefahrenbremsung).
- (6)Absatz 6,Die Feststellbremse muss ein Abrollen des mit größter Nutzlast stillstehenden Fahrzeuges auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. Sie muss nach dem Federspeicherprinzip wirken. Ihre Bremskraft muss ausschließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen werden.
- (7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 1 müssen Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit bei straßenabhängigen Bahnen 30 km/h und bei straßenunabhängigen Bahnen 40 km/h nicht überschreiten darf, nur mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Mit der Betriebsbremse müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.Abweichend von Absatz eins, müssen Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit bei straßenabhängigen Bahnen 30 km/h und bei straßenunabhängigen Bahnen 40 km/h nicht überschreiten darf, nur mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Mit der Betriebsbremse müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.
- (8)Absatz 8,Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband betrieben werden, müssen so gesteuert werden, dass der Zug das für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsverhalten nach den Absätzen 2 bis 7 aufweist.
- (9)Absatz 9,Die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 für die mittleren Bremsverzögerungen müssen vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand bei trockenen Schienen und auf geradem ebenem Gleis mit unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden.
- (10)Absatz 10,Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich mindestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile selbsttätig abbremsen. Die Zugtrennung muss dem Fahrzeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.
- (11)Absatz 11,In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-Notbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtung darf in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung) und muss dem Fahrzeugführer angezeigt werden.
- (12)Absatz 12,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen an den Fahrzeugen vorhanden sein, die Entgleisungen erkennen können und diese in einem solchen Fall unmittelbar selbständig zum Stillstand bringen.
§ 37 StrabVO Streumitteleinrichtungen
Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.
§ 38 StrabVO Antrieb
Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung
- 1.Ziffer einsbeim generatorischen Bremsen,
- 2.Ziffer 2beim Schleudern sowie Überbremsen und
- 3.Ziffer 3bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.
§ 39 StrabVO Fahrsteuerung
- (1)Absatz eins,Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass
- 1.Ziffer einsBremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
- 2.Ziffer 2Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
- 3.Ziffer 3bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
- (2)Absatz 2,Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
- (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.
§ 40 StrabVO Stromabnehmer
Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.
§ 41 StrabVO Signaleinrichtungen
- (1)Absatz eins,Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
- (2)Absatz 2,Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssenBei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Ziffer eins, (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssen
- 1.Ziffer einsden Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
- 2.Ziffer 2sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
- 3.Ziffer 3so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
- (3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Ziffer 4, (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.
- (4)Absatz 4,Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Abs. 3 entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.Für das Zugsignal Ziffer 5, (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Absatz 3, entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.
- (5)Absatz 5,Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
- (6)Absatz 6,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.
- (7)Absatz 7,Bei Dienstfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.
§ 43 StrabVO Bahnräumer und Schienenräumer
- (1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten Radpaar Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die eine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsgefahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den Rädern angeordnet sein und einen möglichst geringen Abstand von der Schienenoberkante haben.
- (2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Bahnräumer oder Schienenräumer auch eine Entgleisungsgefahr vermindern, die durch seitlich auf das Gleis gelangende Hindernisse hervorgerufen werden kann.
- (3)Absatz 3,Bahnräumer oder Schienenräumer sind entbehrlich, wenn deren Aufgaben andere Einrichtungen des Fahrzeuges mitübernehmen können.
§ 44 StrabVO Kupplungseinrichtungen
- (1)Absatz eins,Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
- (2)Absatz 2,Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muss das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.
§ 45 StrabVO Türen für den Fahrgastwechsel
- (1)Absatz eins,Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, dass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
- (2)Absatz 2,Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.
- (3)Absatz 3,Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.
- (4)Absatz 4,Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, dass Personen verletzt werden.
- (5)Absatz 5,In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
- 1.Ziffer einsdem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,
- 2.Ziffer 2bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
- 3.Ziffer 3ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,
- 4.Ziffer 4ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und
- 5.Ziffer 5bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, dass Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
- (6)Absatz 6,Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.
§ 46 StrabVO Fahrzeugführerplatz
- (1)Absatz eins,Der Fahrzeugführerplatz muss so gestaltet sein, dass der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld, Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft sowie Einrichtungen für die Ablage eines Mantels und für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein. Behinderungen durch Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maßnahmen vermieden werden. Bei straßenabhängigen Bahnen muss ein direkter Sprechkontakt zum Fahrzeugführer möglich sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.
- (2)Absatz 2,Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, dass sie im Notfall schnell verlassen werden können.
- (3)Absatz 3,Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeitsanzeigern ausgerüstet sein.
- (4)Absatz 4,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muss im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeuges eine Rückseheinrichtung vorhanden sein.
- (5)Absatz 5,Für Plätze, die nur für die Bedienung von Fahrzeugen bei Verschubbewegungen und im Störfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.
- (6)Absatz 6,Der Fahrzeugführerplatz muss so gestaltet sein, dass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.
§ 47 StrabVO Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
- (1)Absatz eins,Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.
- (2)Absatz 2,Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, dass die Stufen gut erkennbar sind.
- (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.
- (4)Absatz 4,Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
- (5)Absatz 5,Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die eine Regelung der Raumtemperatur des Fahrzeugführerplatzes, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur ermöglichen.
§ 48 StrabVO Informationseinrichtungen
- (1)Absatz eins,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
- 1.Ziffer einsan der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
- 2.Ziffer 2an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
- 3.Ziffer 3an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
- 4.Ziffer 4im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein. - (2)Absatz 2,Einrichtungen nach Abs. 1 Z 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.Einrichtungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
- (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
- 1.Ziffer einszur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
- 2.Ziffer 2zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
- (4)Absatz 4,Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
- (5)Absatz 5,Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend.
- (6)Absatz 6,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend.
- (7)Absatz 7,Einrichtungen nach den Abs. 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.Einrichtungen nach den Absatz eins und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.
§ 49 StrabVO Beschriftung und Sinnbilder
- (1)Absatz eins,An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
- 1.Ziffer einsauf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
- 2.Ziffer 2bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 3.Ziffer 3Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
- 4.Ziffer 4bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
- (2)Absatz 2,Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
- 1.Ziffer einsBetätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 2.Ziffer 2Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
- 3.Ziffer 3Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
- (3)Absatz 3,Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
- (4)Absatz 4,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
§ 52 StrabVO Betrieb
Fahrordnung
- (1)Absatz eins,Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muss
- 1.Ziffer einsbei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
- 2.Ziffer 2bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, gewährleistet sein.
- (2)Absatz 2,Auf Sicht dürfen nicht fahren
- 1.Ziffer einsZüge straßenunabhängiger Bahnen,
- 2.Ziffer 2Züge straßenabhängiger Bahnen
- a)Litera abei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
- b)Litera bin Tunneln.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werdenAbweichend von Absatz 2, darf auf Sicht gefahren werden
- 1.Ziffer einsbei Verschubbewegungen,
- 2.Ziffer 2in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
- 3.Ziffer 3bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
- (4)Absatz 4,Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
- (5)Absatz 5,Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
- 1.Ziffer einsbei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2,,
- 2.Ziffer 2bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21,
Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
§ 53 StrabVO Zulässige Geschwindigkeiten
- (1)Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einzelne Strecken oder Streckenabschnitte ergibt sich aus den für den Bau und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen.
- (2)Absatz 2,Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3,Die Geschwindigkeit darf
- 1.Ziffer einsbei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt 40 km/h,
- 2.Ziffer 2bei Fahrt gegen die Weichenspitze von nicht formschlüssig festgelegten Weichen 15 km/h
nicht überschreiten.
§ 54 StrabVO Signale
- (1)Absatz eins,Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
- (2)Absatz 2,Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.
- (3)Absatz 3,Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und nicht Anlass zu Verwechslungen geben.
- (4)Absatz 4,Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
- (5)Absatz 5,Vorsignale sind zu verwenden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsignal erst innerhalb des Anhalteweges erkennbar ist.
- (6)Absatz 6,Fahrsignale F 0, F 1, F 2 und F 3 sind durch Ankündigungssignale mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des Anhalteweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird. Die Ankündigungssignale sind mit dem Zusatzsignal So 4 zu kennzeichnen und auf Höhe des Bremseinsatzpunktes anzuordnen.
- (7)Absatz 7,Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schlusssignal) sind zu verwenden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.Zugsignale Ziffer eins, (Spitzensignal) und Ziffer 2, (Schlusssignal) sind zu verwenden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.
- (8)Absatz 8,Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Z 3 (Bremssignal), Z 4 (Fahrtrichtungssignal) und Z 5 (Warnblinksignal) zu verwenden. Abs. 7 bleibt unberührt. Das Fahrtrichtungssignal ist nicht nur beim Einbiegen, sondern auch dann zu geben, wenn durch die Richtungsänderung eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt oder ein Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt wird.Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Ziffer 3, (Bremssignal), Ziffer 4, (Fahrtrichtungssignal) und Ziffer 5, (Warnblinksignal) zu verwenden. Absatz 7, bleibt unberührt. Das Fahrtrichtungssignal ist nicht nur beim Einbiegen, sondern auch dann zu geben, wenn durch die Richtungsänderung eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt oder ein Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt wird.
- (9)Absatz 9,Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen (Langsamfahrstellen) sind durch Geschwindigkeitssignale G 5 zu kennzeichnen.
- (10)Absatz 10,Sind Geschwindigkeitssignale G 2 (bei Langsamfahrstellen G 5) wegen der örtlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung erkennbar, sind Geschwindigkeitssignale G 1 (bei Langsamfahrstellen G 4) zu verwenden.
- (11)Absatz 11,Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren, sind Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 zu verwenden.
- (12)Absatz 12,Der Übergang vom Fahren auf Signal zum Fahren auf Sicht muss durch Sondersignal So 2 und der Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Signal durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.
- (13)Absatz 13,Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 zu kennzeichnen.
- (14)Absatz 14,Am Hauptsignal H 0 darf nur auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
- (15)Absatz 15,Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Anhalten vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Fahrsignalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.
- (16)Absatz 16,Verschubaufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar wahrgenommen werden; das Signal „Verschubhalt“ gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
- (17)Absatz 17,Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken oder durch das Sondersignal So 7 zu kennzeichnen.
§ 55 StrabVO Einsatz von Betriebsbediensteten
- (1)Absatz eins,Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.
- (2)Absatz 2,In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden,. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.
- (3)Absatz 3,Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion zu überwachen.
- (4)Absatz 4,Über den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthaltenÜber den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthalten
- 1.Ziffer einsNamen der Bediensteten,
- 2.Ziffer 2Dienstbeginn und Dienstende und
- 3.Ziffer 3besondere Vorkommnisse.
§ 56 StrabVO Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
- (1)Absatz eins,Jeder Zug muss während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wennAbweichend von Absatz eins, müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn
- 1.Ziffer einsAnlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden,Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des Paragraph 21, entsprechen und gemäß Paragraph 55, Absatz 3, überwacht werden,
- 2.Ziffer 2regelmäßig überprüft wird, dass der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfassbaren Hindernissen frei ist,
- 3.Ziffer 3zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
- 4.Ziffer 4die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.
- (3)Absatz 3,Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß § 39 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.
- (4)Absatz 4,Lässt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.
§ 57 StrabVO Fahrbetrieb
- (1)Absatz eins,Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, dass die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.
- (2)Absatz 2,Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst nach Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben werden.
- (3)Absatz 3,Personenzüge dürfen nicht jäh beschleunigt oder gebremst werden (vorausschauende Fahrweise), es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert.
- (4)Absatz 4,Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.
- (5)Absatz 5,Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sind die Fahrgäste an den Haltestellen und in den Zügen zu informieren. Dabei ist insbesondere auf Schienenersatzverkehr oder Umleitungen hinzuweisen.
- (6)Absatz 6,Nachrichtentechnische Anlagen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.
- (7)Absatz 7,Die Ladung auf Dienstfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über die Fahrzeugumgrenzungslinie nicht hinausragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.
- (8)Absatz 8,Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
- (9)Absatz 9,Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 59 StrabVO Verhalten bei Mängeln an Zügen
- (1)Absatz eins,Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb verbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieblich geeigneten Punkt für die Herausnahme aus dem Umlauf sind je nach Art und Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erlauben, bis zu einer Haltestelle weiterzubefördern.
- (2)Absatz 2,Beim Bewegen von Zügen mit schadhaften Bremseinrichtungen ist die Geschwindigkeit dem verminderten Bremsvermögen anzupassen.
- (3)Absatz 3,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen betriebliche Vorkehrungen getroffen sein, die eine unverzügliche Bergung der Fahrgäste aus liegengebliebenen Zügen ermöglichen.
§ 60 StrabVO Benützung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
- (1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen darf anderen Unternehmen des Personenverkehrs die Benützung eigener Bahnkörper durch Omnibusse oder Oberleitungs-Omnibusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
- (2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen darf die Benützung der Betriebsanlagen durch Schienenfahrzeuge, die nicht dieser Verordnung unterliegen, gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 62 StrabVO Ausnahmen
- (1)Absatz eins,Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
- (2)Absatz 2,Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
- (3)Absatz 3,§ 6 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 und 6 sowie die Paragraphen 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.
§ 63 StrabVO Oberleitungs-Omnibusse
- (1)Absatz eins,Als Oberleitungs-Omnibusse gelten ein- oder mehrgliedrige Fahrzeuge einschließlich deren Anhänger, bei denen grundsätzlich die Antriebsenergie von einer Oberleitung bezogen wird, auch wenn diese Fahrzeuge kurze Strecken ohne Antriebsenergie aus der Oberleitung zurücklegen.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 1. bis 3., 7., 8., 10. und 11. Abschnitts gelten sinngemäß auch für Oberleitungs-Omnibusse.
- (3)Absatz 3,Für Betriebsanlagen von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und Abs. 4, § 22 Abs. 1, 2 und 4, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 2 bis 7 sowie § 30 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Z 1.Für Betriebsanlagen von Oberleitungs-Omnibussen gelten Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz 2 bis 7 sowie Paragraph 30, Absatz eins, 2 und Absatz 5, Ziffer eins,
- (4)Absatz 4,Für Oberleitungs-Omnibusse gelten § 40, § 44 Abs. 1, § 48 und § 49. Die Wirksamkeit von Warneinrichtungen darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die Stromabnehmer von Oberleitungs-Omnibussen müssen so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben in der Oberleitungsanlage bei Entgleisungen hintangehalten wird und entgleiste Stromabnehmer durch vorhandene Einrichtungen abgesenkt werden.Für Oberleitungs-Omnibusse gelten Paragraph 40,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 48 und Paragraph 49, Die Wirksamkeit von Warneinrichtungen darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die Stromabnehmer von Oberleitungs-Omnibussen müssen so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben in der Oberleitungsanlage bei Entgleisungen hintangehalten wird und entgleiste Stromabnehmer durch vorhandene Einrichtungen abgesenkt werden.
- (5)Absatz 5,Für den Betrieb von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 55, § 57, § 59 und § 60. Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen, zu verdecken oder sonst als nicht beachtlich zu kennzeichnen.Für den Betrieb von Oberleitungs-Omnibussen gelten Paragraph 54, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 59 und Paragraph 60, Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen, zu verdecken oder sonst als nicht beachtlich zu kennzeichnen.
§ 65 StrabVO
Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 64 bereits bestehende Eisenbahnen ausgenommen sind, gelten für diese Eisenbahnen weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), BGBl. Nr. 214. Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach Paragraph 64, bereits bestehende Eisenbahnen ausgenommen sind, gelten für diese Eisenbahnen weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 214.
§ 67 StrabVO
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert (Notifikationsnummer 99/259/A).
- (2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie EU 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L241 vom 17.09.2015 S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2017/0579/A).Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie EU 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L241 vom 17.09.2015 S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2017/0579/A).
Anlage
Anl. 1 StrabVO Mindestverzögerungswerte
Die Grenzwerte für den Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung gelten entsprechend den Bestimmungen des § 36 Abs. 9.Die Grenzwerte für den Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung gelten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 9,
Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die Formel
anzuwenden.
Dabei bedeutet:
a | Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung in m/s2 |
Vrömisch fünf | Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Bremsbetätigung in km/h |
s | Höchstwert des gemessenen Bremsweges in m |
Tabelle 1 | | Tabelle 2 |
Mindestverzögerung bei Ausfall einer Bremse | | Mindestverzögerung bei Gefahrenbremsung |
Vrömisch fünf km/h | a m/s2 | s m | | Vrömisch fünf km/h | a m/s2 | s m |
20 | 0,77 | 20 | | 20 | 1,71 | 9 |
30 | 0,87 | 40 | | 30 | 2,04 | 17 |
40 | 0,95 | 65 | | 40 | 2,29 | 27 |
50 | 1,03 | 94 | | 50 | 2,47 | 39 |
60 | 1,06 | 131 | | 60 | 2,57 | 54 |
70 | 1,07 | 177 | | 70 | 2,73 | 69 |
80 | 1,07 | 230 | | | | |
90 | 1,08 | 290 | | | | |
100 | 1,09 | 355 | | | | |
Anl. 2 StrabVO Signale
Inhalt
- 1.Ziffer einsHauptsignale ........................................................................................................................... H
- 2.Ziffer 2Vorsignale ............................................................................................................................... VVorsignale ............................................................................................................................... römisch fünf
- 3.Ziffer 3Fahrsignale .............................................................................................................................. F
- 4.Ziffer 4Abfertigungssignale ................................................................................................................ A
- 5.Ziffer 5Zugsignale ............................................................................................................................... Z
- 6.Ziffer 6Geschwindigkeitssignale ......................................................................................................... G
- 7.Ziffer 7Schutzsignale ........................................................................................................................... Sh
- 8.Ziffer 8Verschubsignale ....................................................................................................................... VbVerschubsignale ....................................................................................................................... römisch fünf b
- 9.Ziffer 9Schaltsignale ............................................................................................................................ St
- 10.Ziffer 10Weichensignale ....................................................................................................................... W
- 11.Ziffer 11Überwachungssignale für Eisenbahnkreuzungen ................................................................... Ek
- 12.Ziffer 12Sondersignale .......................................................................................................................... So
(Anm.: Signale sind als PDF dokumentiert.Anmerkung, Signale sind als PDF dokumentiert.
Z 66 der Novelle BGBl. II Nr. 127/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 2 entfällt zum Signal mit der Bezeichnung „Ek 0“ in der Spalte „Bedeutung“ die Wortfolge „Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt“.“)Ziffer 66, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 2 entfällt zum Signal mit der Bezeichnung „Ek 0“ in der Spalte „Bedeutung“ die Wortfolge „Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt“.“)