Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
1.Ziffer einsan der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
2.Ziffer 2an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
3.Ziffer 3an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
4.Ziffer 4im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
(2)Absatz 2,Einrichtungen nach Abs. 1 Z 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.Einrichtungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
(3)Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
1.Ziffer einszur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
2.Ziffer 2zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
(5)Absatz 5,Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend.
(6)Absatz 6,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend.
(7)Absatz 7,Einrichtungen nach den Abs. 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.Einrichtungen nach den Absatz eins und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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