§ 41 StrabVO Signaleinrichtungen

StrabVO - Straßenbahnverordnung 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssenBei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Ziffer eins, (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssen
    1. 1.Ziffer einsden Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
    2. 2.Ziffer 2sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
    3. 3.Ziffer 3so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
  3. (3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Ziffer 4, (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4,Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Abs. 3 entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.Für das Zugsignal Ziffer 5, (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Absatz 3, entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.
  5. (5)Absatz 5,Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
  6. (6)Absatz 6,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.
  7. (7)Absatz 7,Bei Dienstfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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