Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
1.Ziffer einsauf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
2.Ziffer 2bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
3.Ziffer 3Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
4.Ziffer 4bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
(2)Absatz 2,Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
1.Ziffer einsBetätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
2.Ziffer 2Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
3.Ziffer 3Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
(3)Absatz 3,Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
(4)Absatz 4,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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