Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
Fahrordnung
(1)Absatz eins,Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muss
1.Ziffer einsbei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
2.Ziffer 2bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, gewährleistet sein.
(2)Absatz 2,Auf Sicht dürfen nicht fahren
1.Ziffer einsZüge straßenunabhängiger Bahnen,
2.Ziffer 2Züge straßenabhängiger Bahnen
a)Litera abei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
b)Litera bin Tunneln.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werdenAbweichend von Absatz 2, darf auf Sicht gefahren werden
1.Ziffer einsbei Verschubbewegungen,
2.Ziffer 2in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
3.Ziffer 3bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
(4)Absatz 4,Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
(5)Absatz 5,Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
1.Ziffer einsbei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2,,
2.Ziffer 2bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21,
Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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