Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2)Absatz 2,Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 und 6 sowie die Paragraphen 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.
In Kraft seit 27.02.2025 bis 31.12.9999
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