Anl. 1 StrabVO Mindestverzögerungswerte

StrabVO - Straßenbahnverordnung 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026

Die Grenzwerte für den Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung gelten entsprechend den Bestimmungen des § 36 Abs. 9.Die Grenzwerte für den Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung gelten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 9,

Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die Formel anzuwenden.

Dabei bedeutet:

a

Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung in m/s2

Vrömisch fünf

Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Bremsbetätigung in km/h

s

Höchstwert des gemessenen Bremsweges in m

Tabelle 1

 

Tabelle 2

Mindestverzögerung bei Ausfall einer Bremse

 

Mindestverzögerung bei Gefahrenbremsung

Vrömisch fünf

km/h

a

m/s2

s

m

 

Vrömisch fünf

km/h

a

m/s2

s

m

20

0,77

20

 

20

1,71

9

30

0,87

40

 

30

2,04

17

40

0,95

65

 

40

2,29

27

50

1,03

94

 

50

2,47

39

60

1,06

131

 

60

2,57

54

70

1,07

177

 

70

2,73

69

80

1,07

230

 

 

 

 

90

1,08

290

 

 

 

 

100

1,09

355

 

 

 

 

In Kraft seit 07.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 StrabVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 StrabVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 StrabVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 StrabVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 StrabVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StrabVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 StrabVO
Anl. 2 StrabVO