Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Als Oberleitungs-Omnibusse gelten ein- oder mehrgliedrige Fahrzeuge einschließlich deren Anhänger, bei denen grundsätzlich die Antriebsenergie von einer Oberleitung bezogen wird, auch wenn diese Fahrzeuge kurze Strecken ohne Antriebsenergie aus der Oberleitung zurücklegen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 1. bis 3., 7., 8., 10. und 11. Abschnitts gelten sinngemäß auch für Oberleitungs-Omnibusse.
(3)Absatz 3,Für Betriebsanlagen von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und Abs. 4, § 22 Abs. 1, 2 und 4, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 2 bis 7 sowie § 30 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Z 1.Für Betriebsanlagen von Oberleitungs-Omnibussen gelten Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz 2 bis 7 sowie Paragraph 30, Absatz eins, 2 und Absatz 5, Ziffer eins,
(4)Absatz 4,Für Oberleitungs-Omnibusse gelten § 40, § 44 Abs. 1, § 48 und § 49. Die Wirksamkeit von Warneinrichtungen darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die Stromabnehmer von Oberleitungs-Omnibussen müssen so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben in der Oberleitungsanlage bei Entgleisungen hintangehalten wird und entgleiste Stromabnehmer durch vorhandene Einrichtungen abgesenkt werden.Für Oberleitungs-Omnibusse gelten Paragraph 40,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 48 und Paragraph 49, Die Wirksamkeit von Warneinrichtungen darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die Stromabnehmer von Oberleitungs-Omnibussen müssen so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben in der Oberleitungsanlage bei Entgleisungen hintangehalten wird und entgleiste Stromabnehmer durch vorhandene Einrichtungen abgesenkt werden.
(5)Absatz 5,Für den Betrieb von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 55, § 57, § 59 und § 60. Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen, zu verdecken oder sonst als nicht beachtlich zu kennzeichnen.Für den Betrieb von Oberleitungs-Omnibussen gelten Paragraph 54, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 59 und Paragraph 60, Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen, zu verdecken oder sonst als nicht beachtlich zu kennzeichnen.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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