Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.
(2)Absatz 2,In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden,. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion zu überwachen.
(4)Absatz 4,Über den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthaltenÜber den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthalten
1.Ziffer einsNamen der Bediensteten,
2.Ziffer 2Dienstbeginn und Dienstende und
3.Ziffer 3besondere Vorkommnisse.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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