§ 60 StrabVO Benützung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen

StrabVO - Straßenbahnverordnung 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen darf anderen Unternehmen des Personenverkehrs die Benützung eigener Bahnkörper durch Omnibusse oder Oberleitungs-Omnibusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen darf die Benützung der Betriebsanlagen durch Schienenfahrzeuge, die nicht dieser Verordnung unterliegen, gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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