Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einzelne Strecken oder Streckenabschnitte ergibt sich aus den für den Bau und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen.
(2)Absatz 2,Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Geschwindigkeit darf
1.Ziffer einsbei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt 40 km/h,
2.Ziffer 2bei Fahrt gegen die Weichenspitze von nicht formschlüssig festgelegten Weichen 15 km/h
nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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