Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
(1)Absatz eins,Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, dass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
(2)Absatz 2,Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.
(3)Absatz 3,Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.
(4)Absatz 4,Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, dass Personen verletzt werden.
(5)Absatz 5,In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
1.Ziffer einsdem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,
2.Ziffer 2bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
3.Ziffer 3ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,
4.Ziffer 4ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und
5.Ziffer 5bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, dass Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
(6)Absatz 6,Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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