§ 45 StrabVO Türen für den Fahrgastwechsel

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daßdass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite mußmuss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daßdass ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.
  4. (4)Absatz 4,Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, daßdass Personen verletzt werden.
  5. (5)Absatz 5,In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
    1. 1.Ziffer einsdem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,
    2. 2.Ziffer 2bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
    3. 3.Ziffer 3ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,
    4. 4.Ziffer 4ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und
    5. 5.Ziffer 5bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daßdass Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
  6. (6)Absatz 6,Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daßdass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite mußmuss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daßdass ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.
  4. (4)Absatz 4,Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, daßdass Personen verletzt werden.
  5. (5)Absatz 5,In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
    1. 1.Ziffer einsdem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,
    2. 2.Ziffer 2bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
    3. 3.Ziffer 3ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,
    4. 4.Ziffer 4ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und
    5. 5.Ziffer 5bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daßdass Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
  6. (6)Absatz 6,Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.

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