Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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