Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.
(2)Absatz 2,Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 35, BGBl. II Nr. 127/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,)
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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