§ 37 StrabVO Streumitteleinrichtungen

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999

Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame SandstreueinrichtungenStreumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sanddass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018

Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame SandstreueinrichtungenStreumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sanddass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.

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