§ 38 StrabVO Antrieb

StrabVO - Straßenbahnverordnung 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung

  1. 1.Ziffer einsbeim generatorischen Bremsen,
  2. 2.Ziffer 2beim Schleudern sowie Überbremsen und
  3. 3.Ziffer 3bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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