§ 44 StrabVO Kupplungseinrichtungen

StrabVO - Straßenbahnverordnung 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muss das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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